Allgemeine Geschäftsbedingungen der WONO GmbH & Co. KG für Lieferung, Miete und Aufbau von Bau- und Eventabsicherung
Präambel:
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Kauf-, Miet- und Montageverträge mit der WONO GmbH & Co. KG (nachfolgend nur „WONO“). Sie gelten, soweit der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB ist, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Art und Umfang der jeweils geschuldeten Leistung wird durch gesonderten Vertrag vereinbart.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn WONO diese schriftlich bestätigt.
Die Angestellten der WONO sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.
Das Angebot von WONO richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, d. h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei der Bestellung in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln. Nur diese sind Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen.
1. Vertragsgegenstand
1.1 WONO erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich auf Basis der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung und des jeweiligen Einzelvertrages, der über die jeweilige Leistung geschlossen wird.
1.2 Bestellungen des Kunden stellen ein verbindliches Angebot an WONO zum Kauf, zur Miete, zur Lieferung und zur Montage der darin bezeichneten Waren dar. WONO ist berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung und Montage der bestellten Ware an den Kunden erklärt werden.
1.3 Geringfügige technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht der bestellten Ware bleiben im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten.
2. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
2.1 Der Kunde verpflichtet sich, rechtzeitig vor der Lieferung und Montage/Aufbau der Ware dafür Sorge zu tragen, dass
a) die erforderlichen Anfahrtswege zum Montage- und Lieferort frei sind und mit Fahrzeugen bis zu 40 t befahrbar sind,
b) sofern Montage/Aufbau vereinbart ist, diese ebenerdig erfolgen kann und der Aufstellort mit einem Hubwagen / elektrischen Ameise befahrbar ist,
c) sofern Montage/Aufbau vereinbart ist, alle ggf. erforderlichen Vorarbeiten / Untergrundarbeiten oder sonstige Arbeiten am Fundament rechtzeitig vor Montage abgeschlossen sind, sowie
d) sofern Montage/Aufbau vereinbart ist, etwaige öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder privatrechtliche Zustimmungserklärungen (z.B. vom Eigentümer) eingeholt sind.
2.2 Der Kunde hat ferner dafür zu sorgen, dass WONO die erforderlichen Aufbauarbeiten unbehindert und sicher durchführen kann. Besonderheiten des Aufstellortes müssen bei Vertragschluss schriftlich genannt werden. Bei der Miete von Sicherungssystemen muss der Kunde der WONO bei Vertragschluss den Aufstellort verbindlich mitteilen.
Der vereinbarte Aufbau verpflichtet WONO nicht zur Herrichtung einer verkehrssicheren Stellmöglichkeit. Der Kunde trägt selbst Sorge dafür, dass eine verkehrssichere Stellung der Lieferware möglich ist.
2.3 Bei einer Lieferung ohne vereinbarten Auf- und Abbau ist der Kunde für die Be- und Entladung des Lieferfahrzeugs selbst zuständig.
3. Mietbedingungen
3.1 Die Mietbedingungen, insbesondere die Mietdauer und die Mietkonditionen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelmietvertrag.
3.2 Die Stornierung eines Mietauftrags ist kostenfrei nur bis zu 14 Tage vor dem Liefertermin schriftlich möglich. Bei einer Stornierung weniger als 14 Tage vor dem Liefertermin, fällt eine Stornogebühr in Höhe von 50% des vereinbarten Mietpreises an. Bei einer Stornierung weniger als vier Tage vor dem Liefertermin, beträgt die Stornierungsgebühr 100% des vereinbarten Mietpreises. Dem Kunden bleibt es jeweils vorbehalten, nachzuweisen, dass der WONO kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
3.3 Das Mietverhältnis beginnt jeweils mit Überlassung der Mietsache an den Kunden zu laufen und endet mit dem im Vertrag vereinbarten Mietende. Behält der Kunde die Mietsache nach Beendigung des Mietvertrages bei sich und wird diese nicht zurückgegeben oder vereinbarungsgemäß von WONO abgeholt, verlängert sich der Mietvertrag stillschweigend zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache an WONO bzw. den Zeitpunkt der vereinbarten Abholung der Mietsache durch WONO.
3.4 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass WONO im Zusammenhang mit einer Mietsache die Kontaktdaten des Kunden einer öffentlichen Behörde (Ordnungsamt, Polizei) auf Anfrage mitteilt.
3.5 Der Kunde trägt Sorge dafür, dass die aufgebauten Mietsachen von WONO fotografiert werden dürfen. Wird WONO die Anfertigung von Fotoaufnahmen der aufgebauten Mietsache verweigert, gilt die Mietsache als ordnungsgemäß und den Anforderungen entsprechend aufgebaut, sofern der Kunde keinen gegenteiligen Beweis erbringt.
3.6 Die Mietsache wird von WONO nicht gegen Beschädigung oder Verlust versichert, es sei denn, dies ist im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart. Dem Kunden wird empfohlen, grundsätzlich eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungshöhe für sein Vorhaben abzuschließen.
3.7 Der Kunde trägt ab Beginn des Mietsverhältnisses das Aufsichts-, Beschädigungs- und Verlustrisiko der Mietsache. Dies gilt auch bei höherer Gewalt. Während der Mietdauer hat der Kunde für die Wartung der Mietsache zu sorgen. Das Anbringen von Gegenständen an der Mietsache erfolgt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko des Kunden.
3.8 Der Kunde ist nicht berechtigt die Mietsache an einen anderen, nicht vereinbarten Ort zu verbringen. Vor einer Änderung des Standorts ist der Kunde verpflichtet, das schriftliche Einverständnis von WONO einzuholen. Eine Weitervermietung der Mietsache ist ohne schriftliche Zustimmung der WONO nicht gestattet.
3.9 Die Mietsache ist in einem ordentlichen, gebrauchsüblichen Zustand zurückzugeben. Die Reinigung und Entfernung von Verschmutzungen, Farbe, Klebebänder, Kabelbinder oder sonstige angebrachte Fremdkörpern erfolgt durch den Kunden. Sofern eine Reinigung und/oder Entfernung von Fremdkörpern durch WONO erforderlich wird, weil der Kunde dies nicht oder nicht ausreichend vorgenommen hat, wird diese Arbeit dem Kunden gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt. Verschmutzungen und Farbe, die sich von der Mietsache nicht mehr entfernen lassen, werden als Beschädigung angesehen und dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Für den Zusatzaufwand bei Reinigung und bei Beschädigungen gilt die Preisliste der WONO als vereinbart.
3.10 WONO steht im Falle des Zahlungsverzuges von mehr als 12 Tagen das Recht zur Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde wesentliche Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt und diese Vertragsverletzung auch nach entsprechender Abmahnung durch WONO nicht einstellt bzw. fortsetzt. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt im Übrigen unberührt.
3.11 Eine Teilrückgabe gilt als nicht vereinbart. Wünscht ein Kunde dennoch eine Teilrückgabe bzw. -abholung, trägt der Kunde die dadurch entstehenden zusätzlichen Abhol- und Abbaukosten nach Aufwand.
3.12 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache zum vereinbarten Zeitpunkt der Abholung zugänglich und transportfähig ist. Ist der Abbau der Mietsache vertragsgemäß vom Kunden zu erbringen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die Mietsache zum vereinbarten Abholzeitpunkt transportfähig vorbereitet und angebaut ist. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, ist WONO berechtigt die Kosten für den Abbau gesondert nach Aufwand in Rechnung zu stellen.
3.13 Ist Gegenstand der Mietsache auch eine Fahne oder ein Fahnenmast, muss der Kunde die Höhe der Fahne den Wetterbedingungen eigenständig anpassen. Bei Windgeschwindigkeiten über 25 km/h ist die Höhe der Fahne auf 4 Meter zu beschränken. Bei Windgeschwindigkeiten über 45 km/h muss die Fahne mit Fahnenmast abgebaut werden.
3.14 Im Übrigen gilt Ziffer 4.3. entsprechend.
4. Montage/ Aufbau
4.1 Ein Aufbau der Ware erfolgt grundsätzlich nur auf Anweisung des Kunden. Für eine richtige Stellung (z.B. im Sinne eines Sicherheitskonzepts) übernimmt WONO keine Verantwortung, es sei denn, der Kunde hat WONO im entsprechenden Vertrag auf derartige Erfordernisse ausdrücklich schriftlich hingewiesen.
4.2 Der Preis für den Auf- und Abbau beinhaltet einen maximalen Schleppweg beginnend vom Fahrzeug bis zum Aufstellort von maximal zehn Meter. Weitere Schleppwege und andere Beeinträchtigungen (z.B. Hindernisse) werden mit 40,00 EUR zzgl. MWSt. pro Monteur und angefangene Stunde zusätzlich berechnet. Besonders gravierende Behinderungen, die einen Aufbau unmöglich machen oder derart erschweren, dass dieser unvorhergesehen nicht zu bewerkstelligen oder unzumutbar wird, berechtigen die WONO zu einer Weigerung des Auf- und/oder Abbaus. Für hieraus entstehende Folgeschäden übernimmt WONO kein Haftung, es sei denn, der Kunde hat auf die Auf- und/oder Abbaubedingungen bei Vertragsschluss schriftlich hingewiesen. Unter eine unzumutbare Behinderung fällt auch eine Wartezeit von über zwei Stunden, in welcher WONO seine vereinbarte Tätigkeit nicht ausführen kann.
4.3 Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einem Aufbau durch WONO eine Standsicherheit der Ware grundsätzlich nur bis zu einer Windstärke 2, d. h. bis zu einer Windgeschwindigkeit von maximal 11 km/h gewährleistet werden kann. Bei höherer Windgeschwindigkeit ist der Kunde in jedem Fall gehalten, die Ware selbst auf Standsicherheit zu überprüfen und gegebenenfalls gesondert zu sichern bzw. abzubauen.
5. Zahlung
5.1 Rechnungen der WONO sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.
5.2 Mietpreiszahlungen müssen jeweils für einen Zeitraum von einer Monatsmiete oder bei kürzerer Mietdauer für den gesamten Mietzeitraum vor Beginn der Mietzeit erfolgen, sofern nichts abweichendes vereinbart. Nachfolgende Mietzahlungen sind stets zum Monatsersten der Folgemonate fällig. Gerät der Kunde mit der Zahlung von mehr als einer Monatsmiete in Verzug, so ist WONO nach entsprechender Vorankündigung berechtigt, die Mietsache beim Kunden abzubauen und abzuholen. Für hieraus entstehende Schäden und Folgekosten übernimmt WONO keine Haftung.
5.3 Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache berechtigt den Kunden nicht zu einer Reduzierung des vereinbarten Mietpreises bzw. einer Rückforderung bereits gezahlter Miete.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Beim Verkauf von Waren bleibt diese bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von WONO.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist weiter verpflichtet, WONO einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Fall einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.
6.3 WONO ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug während des Eigentumsvorbehaltes, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
7. Lieferbedingungen
7.1 WONO liefert und montiert die Ware gemäß den mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen. Anfallende Lieferkosten sind jeweils im Einzelvertrag aufgeführt und werden gesondert auf der Rechnung ausgewiesen. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von WONO schriftlich als Fixtermine bestätigt wurden.
7.2 Sofern eine verbindliche Lieferzeit angegeben oder vereinbart worden ist und diese wider Erwarten von WONO nicht eingehalten werden kann, wird WONO den Kunden umgehend über die Lieferverzögerung informieren. Soweit WONO dies bekannt ist, wird dem Kunden in dieser Information der neue Liefertermin genannt. Beruht die Lieferverzögerung auf einem Umstand, den WONO zu vertreten hat, steht es dem Kunden frei, auf die Ware zu warten oder die Bestellung zu stornieren. Im Falle einer Stornierung werden ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstattet. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Seitens WONO oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vor. Höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten von WONO oder eines seiner Materiallieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse stellen keinen von WONO zu vertretenden Grund im Sinne vorstehenden Absatzes dar und verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
7.3 Soweit WONO die Lieferung der Ware nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, ist der Kunde verpflichtet, WONO zur Bewirkung der Leistung eine Nachfrist zu setzen. Anderenfalls ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
8. Gewährleistung
8.1 Der Kunde darf eine Mietminderung nicht durch Abzug von der vereinbarten Miete durchsetzen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
8.2 Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist.
8.3 Mit Übergabe der Waren muss der Kunde diese auf einen ordnungsgemäßen Zustand prüfen. Mögliche Mängel sind auf dem Lieferschein festzuhalten. Bei einer Anlieferung und Aufbau durch WONO muss sich der Kunde sofort nach erfolgter Montage von dem ordnungsgemäßen Zustand der Ware und dem Aufbau überzeugen und Mängel innerhalb von 24 Stunden schriftlich mitteilen. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen.
8.4 Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, ist WONO im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, nach eigener Wahl Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu erbringen. Bei zweifachem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte ist, dass der Kunde alle nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
8.5 Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für die im Rahmen von Kaufverträgen gelieferte Ware beträgt – außer im Fall von Schadensersatzansprüchen – zwölf Monate ab Erhalt der Ware.
8.6 Gewährleistungsansprüche beschränken sich auf die Nacherfüllung der mangelhaften Leistung als solche und umfassen nicht den Ersatz von Mangelfolgeschäden, Aus- und Einbaukosten sowie Kosten im Zusammenhang mit der Installation oder Inbetriebnahme von im Wege der Nacherfüllung gelieferter Sachen.
8.7 Der Kunde ist selbst verantwortlich für die Auswahl der bestellten Systeme. WONO übernimmt keine Gewähr für eine bestimmte Eignung der bestellten Systeme und dafür, dass diese den Anforderungen des Kunden entsprechen, es sei denn, es ist einzelvertraglich ausdrücklich etwas anderes geregelt.
9. Haftung
9.1 Die verschuldensunabhängige Haftung der WONO für bereits bei Vertragsabschluß vorhandene Fehler nach § 536 a Absatz 1 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.2 Die von WONO gelieferten Systeme sind nur standsicher bei einer Verankerung am Boden. Sollte der Kunde eine Aufstellung ausdrücklich ohne Verankerung am Boden wünschen, übernimmt WONO keine Haftung für die Standsicherheit der Anlagen. Sofern bei einer nicht im Boden verankerten Anlage eine rutschhemmende Unterlage angebracht wird, erklärt WONO hiermit ausdrücklich, dass eine Haftung für ein Abriebfestigkeit ausdrücklich ausgeschlossen wird. Ebenso übernimmt WONO keine Haftung für Schäden an dem Untergrund bzw. Aufstellboden.
9.3 Eine Standsicherheit der Ware wird darüber hinaus nur bis zu einer Windstärke 2, d. h. bis zu einer Windgeschwindigkeit von maximal 11 km/h gewährleistet. Bei höherer Windgeschwindigkeit ist der Kunde gehalten, die Ware selbst auf Standsicherheit zu überprüfen und gegebenenfalls gesondert zu sichern bzw. abzubauen. WONO übernimmt keine Haftung für die Standsicherheit der gelieferten bzw. aufgestellten Ware bei Windgeschwindigkeiten über 11 km/h.
9.4 Im Übrigen gelten die folgenden Bestimmungen: WONO haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von WONO, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von WONO, deren gesetzlichen Vertretern oder deren Erfüllungsgehilfen beruht, haftet WONO nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware selbst eintreten, haftet WONO nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheitsgarantie erfasst ist.
9.5 WONO haftet für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden nur, soweit die hierdurch entstehenden Schäden auf der Verletzung von Rechten beruhen, die dem Kunden nach Inhalt und Zweck des jeweiligen Vertrages gerade zu gewähren sind und/oder soweit die hierdurch entstehenden Schäden auf der Verletzung von Pflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten).
9.6 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
10.2 Erfüllungsort ist der Sitz von WONO.
10.3 Sofern rechtlich vereinbar, ist der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien, Scheck- und Wechselklagen eingeschlossen, der Sitz von WONO.
10.4 Die Abtretung von Rechten und Pflichten durch den Kunden an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung seitens WONO.
11. Schlussbestimmungen; Salvatorische Klausel
11.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden zusammen mit den zwischen den Parteien abgeschlossenen Einzelverträgen die gesamte Vertragsabrede. Bei etwaigen Konflikten zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen eines Einzelvertrages gelten die Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrages vorrangig.
11.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die diesen Bestimmungen widersprechen, erlangen keine Gültigkeit. Ihre Geltung wird von den Vertragspartnern ausdrücklich ausgeschlossen.
11.3 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam bzw. nichtig sein oder werden oder sollte in diesen Geschäftsbedingungen eine Lücke enthalten sein, so berührt dies die Wirksamkeit, bzw. Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.